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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 192

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 192
A.
Gerichtliche Zuständigkeit
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 192

I. Kommentar zu § 192

A. Gerichtliche Zuständigkeit

1

Nach Aufforderung einer Zuerkennung an die Finanzprokuratur (§ 190 FinStrG) kann eine Klage eingebracht werden. Zur Entscheidung über die Klage (§ 190 Abs 2 FinStrG) sind die LG für Zivilrechtssachen zuständig, in deren Sprengel der anspruchsbegründende Freiheitsentzug stattgefunden hat. Der Sitz der Behörde, die diese Maßnahme angeordnet hat, ist somit ohne Bedeutung. Die Gerichte haben grundsätzlich in Senaten zu entscheiden (§ 192 Abs 2 FinStrG). Der Verweis auf § 7a JN kann jedenfalls seit der Änderung des § 7a JN durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 (BGBl 1983/135) wohl nur mehr der Klarstellung dienen, dass Senatszuständigkeit in allen Fällen, unabhängig von der Höhe des Streitwertes und allfälliger Parteienvereinbarungen, besteht.

2

Bei ihrer Entscheidung sind die Zivilgerichte an die Entscheidung der Finanzstrafbehörde nur insofern gebunden, als sie keine Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch vornehmen dürfen (, G 85/94, G 86/94; [R 188(1)/3]). Wurde das Strafverfahren...

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