FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 117
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 117 | ||
A. | Inhalt (§ 117 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Säumnisfolgen (§ 117 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 117 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 117 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 117 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 117
A. Inhalt (§ 117 Abs 1 FinStrG)
1
§ 117 FinStrG normiert den Inhalt der Vorladung des Beschuldigten bzw der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung. In der Vorladung bzw in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung muss die dem Beschuldigten (bzw dem belangten Verband) zur Last gelegte Tat so deutlich bezeichnet werden, dass es dem Beschuldigten (bzw dem belangten Verband) ohne Schwierigkeiten und ohne Rückfrage möglich ist, seine mündliche Verteidigung vorzubereiten bzw sich schriftlich zu rechtfertigen. Des Weiteren müssen die in Betracht kommende Strafbestimmung und die Aufforderung enthalten sein, die der Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen oder namhaft zu machen. Es muss insbesondere hervorgehen, dass der Geladene oder zur schriftlichen Rechtfertigung Aufgeforderte im Strafverfahren Beschuldigter ist (VwSlg 5212). Bei der Bezeichnung der zur Last gelegten Tat empfiehlt es sich, von der gesetzlichen Fassung des Tatbestands auszugehen und in diese die Sachverhaltselemente (Tatzeit, Tatort, ...