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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194d

Michael Kalcher

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 194d
1- 4

I. Kommentar zu § 194d

1

Bezüglich der Auskunftserteilung aus dem Finanzstrafregister wird zwischen finanzstrafrechtlichen Zwecken an die Finanzstrafbehörden, Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, dem BFG und dem BMF und zu anderen Zwecken an andere inländische sowie ausländische Stellen unterschieden. Nur den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem BMF sind auch Auskünfte über bereits getilgte Bestrafungen zu erteilen.

Zwei Jahre nach Tilgung sind die Daten zu löschen (§ 194c Abs 2). Eine Auskunft sollte dann gar nicht mehr möglich sein (Seiler/Seiler FinStrG6, § 194d Rz 3).

Mit der FinStrG-Novelle 2010 (BGBl I 2010/104) und dem AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) erhielten alle Finanzstrafbehörden durch die Änderungen des zweiten Satzes im Abs 1 einen uneingeschränkten Zugang zum Finanzstrafregister. Dadurch wird die erforderliche Zusammenarbeit der Finanzstrafbehörden in überregional bedeutsamen Fällen auf ökonomische Weise verbessert und können zeit- und kostenaufwändige Amtshilfeersuchen vermieden werden (RV 24 BlgNR 25 GP).

Den Strafgerichten und den Staatsanwaltschaften ist nur über noch nicht getilgte Bestrafungen sowie über die Einleitung eines Finanzstrafverfahr...

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