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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 92b Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 92b
A.
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
1.
Die materiellen Voraussetzungen (§ 92b Abs 1 FinStrG)
1
2.
Gegenstand der Beschlagnahme (§ 92b Abs 2 FinStrG)
2
3.
Die formellen Voraussetzungen (§ 92b Abs 3 bis 5 FinStrG)
a)
Anordnung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs 3 FinStrG)
3
b)
Anforderungen an die Anordnung und Verständigung (§ 92b Abs 4 FinStrG)
4
c)
Gefahr im Verzug (§ 92b Abs 5 FinStrG)
5
4.
Die weiteren Eckpunkte
a)
Weiterer Zugriff bei Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände (§ 92b Abs 6 FinStrG)
6
b)
Aufhebung der Beschlagnahme/gelindere Mittel (§ 92b Abs 7 FinStrG)
7
c)
Erstsichtung und Datenminimierung (§ 92b Abs 8 FinStrG)
8
d)
Rechtsschutz (§ 92b Abs 9 FinStrG)
9
e)
Aufhebung der Beschlagnahme und Beschwerdefolgen (§ 92b Abs 10 FinStrG)

I. Kommentar zu § 92b

A. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

1. Die materiellen Voraussetzungen (§ 92b Abs 1 FinStrG)

1

§ 92b Abs 1 FinStrG entspricht (im Wesentlichen) dem § 115f Abs 1 StPO. In Anlehnung an die genannte StPO-Regelung werden die materiellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten festgelegt. Eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, „wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung eines Finanzvergehens wesentlich sind“. Eine materielle Vorauss...

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