FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 213
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 213 | ||
A. | Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 213 | ||
I. Kommentar zu § 213
A. Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
1
Sowohl Art 6 EMRK als auch Art 90 B-VG bestimmen, dass die Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich sein müssen. Ausnahmen davon sind begrenzt und gesetzlich zu verankern. Zu den Gründen des § 229 StPO, aus denen die Öffentlichkeit von einer Hauptverhandlung ausgeschlossen werden darf, kommen die für das Finanzstrafverfahren im Hinblick auf § 48a BAO viel wesentlicheren Gründe des § 213 FinStrG hinzu. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, wenn Punkte, die der Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO unterliegen, zu erörtern sind (§ 213 Abs 1 FinStrG). § 213 Abs 1 FinStrG entspricht dem § 127 Abs 2 FinStrG und § 213 Abs 2 FinStrG dem § 134 FinStrG.
2, 3
(derzeit frei)
4
Die unberechtigte Ausschließung der Öffentlichkeit ist mit Nichtigkeit gem den §§ 228 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht, nicht aber die unberechtigte Zulassung der Öffentlichkeit ( [R 213/2]). Der Ausschluss betrifft nur die Dauer der Erörterung des Ausschließungsgrundes und nicht darüber hinaus. Die Urteilsverkündung (§§ 259, 260 StPO) selbst hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (§ 229 Abs 4 StPO;