FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 166
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 166 | |||
A. | Behörde (§ 166 Abs 1 FinStrG) | |||
B. | Wirkung (§ 166 Abs 3 FinStrG) | |||
C. | Verfahren | |||
1. | Entscheidung über die Wiederaufnahme (§ 166 Abs 2 FinStrG) | |||
2. | Entscheidung in der Sache (§ 166 Abs 4 FinStrG) | |||
3. | Verböserungsverbot (§ 166 Abs 6 erster Satz FinStrG) | |||
4. | Beneficium cohaesionis (§ 166 Abs 6 zweiter Satz FinStrG) | |||
5. | Wertersatz (§ 166 Abs 5 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 166 Abs 1 bis 6 | |||
I. Kommentar zu § 166
A. Behörde (§ 166 Abs 1 FinStrG)
1
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Es ist auch darauf abzustellen, ob die Entscheidung vom Einzelbeamten oder vom Spruchsenat gefällt wurde. Wurde der Bescheid vom Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erlassen, ist auch dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag zuständig. Falls das BFG die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag bei diesem einzubringen. Anders als im Abgabenverfahren (§ 305 BAO) steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme entweder der Finanzstrafbehörde, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat, oder de...