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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 127

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 127
A.
Verhandlungsleiter (§ 127 Abs 1 und 6 FinStrG)
1- 3
B.
Schriftführer (§ 127 Abs 1 FinStrG)
C.
Dolmetscher (§ 127 Abs 1 FinStrG)
4
D.
Sitzungspolizei (§ 127 Abs 7 und 8 FinStrG)
5
E.
Öffentlichkeit (§ 127 Abs 2 bis 4 FinStrG)
1.
6- 10
2.
F.
Verfahren gegen Jugendliche
G.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen (§ 127 Abs 9 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 127
A.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 6
E.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 7
F.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 9

I. Kommentar zu § 127

A. Verhandlungsleiter (§ 127 Abs 1 und 6 FinStrG)

1

§ 127 FinStrG regelt die Leitung der mündlichen Verhandlung. Verhandlungsleiter und damit oberste Autorität und Lead ist im Verfahren vor dem Spruchsenat dessen Vorsitzender, sonst das Einzelorgan. Der Verhandlungsleiter bestimmt den organisatorischen Ablauf. Er hat die Ermittlung der Wahrheit zu fördern und dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt eingehend erörtert wird. Voraussetzung ist, dass er sich genaue Aktenkenntnis verschafft hat. Der Verhandlungsleiter vernimmt den Beschuldigten und die Zeugen. Das Fragerecht aller anderen an der mündlichen Verhandlung beteiligten Personen, einschließlich der übrigen Senatsmitglieder, darf von ihnen nur ausgeübt werden, wenn ihnen vom Verha...

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