FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 159
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 159
A. Amtsbeauftragter
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§ 159 FinStrG beinhaltet Regelungen zur Bestellung und Stellung des Amtsbeauftragten im Verfahren vor dem BFG. Findet die mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdesenat statt, so gilt seit der FinStrGNov 1985 die Bestellung des Amtsbeauftragten (grundsätzlich) auch für das Rechtsmittelverfahren weiter. Ist also bereits im Finanzstrafverfahren ein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat dieser (grundsätzlich) auch im Beschwerdeverfahren diese Funktion inne. Zur Bestellung und den Rechten und Pflichten des Amtsbeauftragten im Finanzstrafverfahren s Kommentar zu § 124 Rz 13 ff. Es ist der Finanzstrafbehörde aber dennoch möglich, bei Bedarf einen anderen Amtsbeauftragten zu bestellen. Dies kann erforderlich sein, wenn der bisher bestellte Amtsbeauftragte für diese Funktion, zB wegen Pensionierung, Krankheit, Suspendierung, etc, nicht mehr zur Verfügung steht. Nach Auffassung des BFG muss eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Spruchsenats vom „zuständigen Amtsbeauftragten“ persönlich unterfertigt werden. Ein interner Approbationserlass sei keine taugliche R...