FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 169
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 169 | ||
A. | Revision an den Verwaltungsgerichtshof | ||
B. | Revision und Amtsbeauftragter | ||
C. | Inhalt der (Amts-)Revision und Entscheidung | ||
I. Kommentar zu § 169
A. Revision an den Verwaltungsgerichtshof
1
§ 169 FinStrG idgF ist seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () im Rechtsbestand. Der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt gem Art 133 Abs 9 B-VG auch sinngemäß für Revisionen gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes (hier des Bundesfinanzgerichtes).
Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (s dazu ausführlich Kommentar zu § 162 Rz 4 f und unten Rz 2). Dies ist insbesondere der Fall bei
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH,
Fehlen einer höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage oder
uneinheitlicher Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
In Verwaltungs- und Finanzstrafsachen ist gem Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG die Revision darüber hinaus absolut unzulässig, wenn in dem betroffenen Verfahren eine Geldstrafe von bis z...