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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 169

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 169
A.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
1- 3
B.
Revision und Amtsbeauftragter
4- 6
C.
Inhalt der (Amts-)Revision und Entscheidung
7, 8

I. Kommentar zu § 169

A. Revision an den Verwaltungsgerichtshof

1

§ 169 FinStrG idgF ist seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () im Rechtsbestand. Der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt gem Art 133 Abs 9 B-VG auch sinngemäß für Revisionen gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes (hier des Bundesfinanzgerichtes).

Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (s dazu ausführlich Kommentar zu § 162 Rz 4 f und unten Rz 2). Dies ist insbesondere der Fall bei

  • Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH,

  • Fehlen einer höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage oder

  • uneinheitlicher Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

In Verwaltungs- und Finanzstrafsachen ist gem Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG die Revision darüber hinaus absolut unzulässig, wenn in dem betroffenen Verfahren eine Geldstrafe von bis z...

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