FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 60
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I. | Kommentar zu § 60 |
I. Kommentar zu § 60
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Durch die Neuorganisation des Bundesfinanzverwaltung (ab ) wurde die Regelung über die Delegierung bzw die Übertragung der örtlichen Zuständigkeit (Bestimmung einer anderen Finanzstrafbehörde aus Zweckmäßigkeitsgründen) durch die gemeinsame Oberbehörde laut Gesetzesmaterialien überflüssig und ist mit Wirksamkeit v entfallen (s Erl IA 958/A 26. GP 85). Mit Ablauf des trat § 60 FinStrG außer Kraft (§ 265 Abs 2 FinStrG). Eine dem § 60 FinStrG aF vergleichbare Regelung fand Eingang in die Geschäftsverteilungen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde: Der Vorstand kann mit Amtsverfügung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens anstelle des zuständigen Teams ein anderes Team betrauen, wobei er berechtigt ist, diese Befugnis dem Leiter des Bereichs Finanzstrafsachen zu übertragen (Punkt 2.6.3 GV ABB; s auch Punkt 2.11 GV ZAÖ). S dazu Kommentar zu § 58 Rz 6 und 7b.