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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 170

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 170
A.
Amtswegige Bescheidkorrekturen
1, 2
B.
Bescheidberichtigung (§ 170 Abs 1 FinStrG)
3- 6a
C.
Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde (§ 170 Abs 2 FinStrG)
7- 12
D.
E.
Klaglosstellung (§ 170 Abs 3 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 170
A.
Rechtsprechung zu § 170 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 170 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 170 Abs 3

I. Kommentar zu § 170

A. Amtswegige Bescheidkorrekturen

1

Die Bestimmung des § 170 FinStrG enthält Regelungen über die amtswegige Abänderung bzw Aufhebung von Entscheidungen. Der Partei steht hier - anders als nach §§ 293, 299 BAO - kein Antragsrecht zu. Findet die Behörde keinen Grund, nach § 170 Abs 1 (Berichtigung) bzw Abs 2 FinStrG (Aufhebung) vorzugehen, hat daher kein abweisender Bescheid zu ergehen. Vielmehr ergeht nur eine formlose Mitteilung. Gem § 170 Abs 4 FinStrG hat niemand einen Rechtsanspruch auf eine Berichtigung, Aufhebung oder Klaglosstellung ( 301/67 [R 170(1)/50]). Es kann daher keinen Unterschied ausmachen, ob ein Antrag auf § 170 Abs 1 oder 2 FinStrG gestützt wird. In beiden Fällen hat die Partei kein - eine Entscheidungspflicht auslösendes - Antragsrecht, sondern nur die Möglichkeit, eine solche Entscheidung anzuregen. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nur dann vor, wenn die Behörde ve...

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