FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 264
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I. | Kommentar zu § 264 | ||
A. | Aufhebung von Rechtsvorschriften | ||
I. Kommentar zu § 264
A. Aufhebung von Rechtsvorschriften
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Durch § 264 FinStrG wurden (strafrechtliche) Regelungen aus ausgewählten Gesetzen (mit Inkrafttreten: ) aufgehoben (wobei die meisten der Gesetze später gänzlich außer Kraft gesetzt wurden, etwa die deutsche Abgabenordnung, das deutsche Gesetz über das Branntweinmonopol, das TabMG 1968, das Lottopatent etc - s die Auflistung bei Lässig in WK2 FinStrG, § 264 Rz 2).
Bei der Aufzählung der durch das FinStrG überholten Bestimmungen des österreichischen Rechts erschien es zunächst zweckmäßig, das Strafgesetz über Gefällsübertretungen ausdrücklich als aufgehoben zu bezeichnen. Bei der seinerzeitigen Einführung des deutschen Abgabenrechts ist zwar durch Auflassung der Gefällsgerichte eine weitere Anwendung des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen unmöglich gemacht worden, das Gesetz selbst wurde jedoch nicht aufgehoben; dies wurde mit § 264 Z 3 FinStrG nachgeholt (EB FinStrG).