FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 123
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 123 | ||
A. | Vorfrage - Hauptfrage | ||
B. | Bindung an Vorfragenentscheidungen | ||
C. | Selbständige Vorfragenbeurteilung | ||
D. | Ruhen des Verfahrens | ||
II. | Rechtsprechung zu § 123 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 123 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 123 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 123
A. Vorfrage - Hauptfrage
1
Das FinStrG unterscheidet in § 123 FinStrG zwischen Vorfrage und Hauptfrage. Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden muss ( [R 123(2)/6]; ebenso Wegner/Strasser in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 123 Rz 4). Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist (s ua ; , Ra 2018/11/0225; ; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 1). Eine Vorfrage ist ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung, zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles. Von einer Vorfrage kann demnach i...