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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 157

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 157
A.
Verfahren
1- 4
II.
Rechtsprechung zu § 157

I. Kommentar zu § 157

A. Verfahren

1

Aus § 24 Abs 1 BFGG iVm §§ 157 und 62 FinStrG ergibt sich, dass für das Verfahren vor dem BFG in Finanzstrafsachen die gleichen Verfahrensgrundsätze und grundsätzlich die gleichen Verfahrensvorschriften gelten wie für die Finanzstrafbehörde. Zu jenen Regelungen, die nach § 157 FinStrG für das Verfahren vor dem BFG sinngemäß zur Anwendung kommen, zählt zB § 115 FinStrG. Die Bestimmung des § 157 FinStrG gewährleistet, dass die Identität des Verfahrensrechts so weit wie möglich gewahrt bleibt. Gleiches ergibt sich aus § 2a BAO für den Bereich des Abgabenrechts (dazu Ritz/Koran, BAO8, § 2a Rz 1-5). Schließlich ist auch § 11 VwGVG vom Prinzip der Verfahrensrechtsidentität getragen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, VwGVG § 11 Anm 1). Dass dem BFG in finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich dieselben Befugnisse wie den Finanzstrafbehörden zukommen, garantiert diesem, die für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen auch selbst vornehmen zu können. Das BFG ist zB befugt, zur Klärung eines finanzstrafrechtlichen Sachverhalts Nachschauen und Prüfungen iS der Abgaben- oder Monopolvorschriften n...

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