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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 80

Elisabeth Köck/Alfred Hacker

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 80
A.
Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung
1- 3a
B.
Anzeigepflicht nach § 78 StPO
4- 11
C.
Datenschutzrechtliche Anpassungen
II.
Rechtsprechung zu § 80

I. Kommentar zu § 80

A. Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung

1

Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet, wobei diese aber nur innerhalb des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches erfolgen darf (Art 22 B-VG). Da die Organe gem § 46 BDG (§ 5 VBG) in den dort genannten Fällen weiterhin zur Geheimhaltung verpflichtet sind, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die ihnen gestattet, von dienstlichen Wahrnehmungen anderen Behörden und Dienststellen Mitteilungen zu machen. Für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden wurde diese Regelung für das Finanzstrafverfahren im § 80 FinStrG, für die übrigen Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich im § 81 FinStrG getroffen.

2

§ 80 FinStrG verpflichtet alle Behörden der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich, die gem § 58 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörden von allen Finanzvergehen, hinsichtlich derer sich in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ein Verdacht ergibt, zu verständigen. Organisationsvorschriften...

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