FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 254 Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 254 | ||
A. | Landesgesetzliches und kommunalsteuerliches Abgabenstrafrecht (§ 254 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Nichtanwendung des VStG durch die Finanzstrafbehörden (§ 254 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 254 | ||
I. Kommentar zu § 254
A. Landesgesetzliches und kommunalsteuerliches Abgabenstrafrecht (§ 254 Abs 1 FinStrG)
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Gem § 254 Abs 1 FinStrG ist auf das landesgesetzliche und das kommunalsteuerliche Abgabenstrafrecht ausschließlich das VStG (BGBl 1991/52 idgF) anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach § 27 VStG ( [R 254/1]). Im VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (§ 5 Abs 1 VStG). Das VStG ist zB hinsichtlich der Verkürzung der Kommunalsteuer anzuwenden (s § 15 Abs 4 KommStG 1993). Im Unterschied zur grob fahrlässigen Abgabenverkürzung des § 34 FinStrG ist die Verkürzung der Kommunalsteuer (unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) schon bei leicht fahrlässiger Begehung als Verwaltungsübertretung zu ahnden (s § 15 Abs 1 KommStG 1993). Die Anordnung der Anwendung des VStG gilt allerdings nur für den verwaltungsbehördli...