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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 100

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 100
A.
Lockspitzel
1- 3
B.
Verleitung zur Tatbegehung
4
C.
Herauslockung eines Geständnisses
5
II.
Rechtsprechung zu § 100

I. Kommentar zu § 100

A. Lockspitzel

1

Den Organen der Bundesfinanzverwaltung (§ 80 FinStrG) und aller Dienststellen der Gebietskörperschaften (§ 81 FinStrG), somit allen den Finanzstrafbehörden Anzeigeverpflichteten, ist die Verwendung von Lockspitzeln (agents provocateurs) ausdrücklich verboten. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren ist die gleichlautende Bestimmung des § 5 Abs 3 StPO maßgeblich.

2

Der Umstand, dass die Tat nur wegen der Provokation durch einen Lockspitzel begangen wurde, ändert zwar nichts an deren Strafbarkeit ( [R 100/19]; [R 100/9]; kritisch dazu Fellner, SWK 2009, 681; Fellner, SWK 2015, 1569; Seiler/Seiler, FinStrG6, § 100 Rz 6 und Muzak in FS Mayer 413 [429]), wohl aber an der prozessualen Verfolgbarkeit des Täters. Nach früherer Rechtsprechung des OGH und des VwGH (zur alten Rechtslage) stellte die Tatprovokation einen Milderungsgrund dar ( [R 100/13]; [R 100/10]; [R 100/9]). Diese Sichtweise konnte im Lich...

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