FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 184
Übersicht
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I. Kommentar zu § 184
A. Jugendstrafvollzug
1
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes der Ersatzfreiheitsstrafe Jugendliche sind, gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 60 JGG über den Jugendstrafvollzug. Die Anstalten, in denen der Strafvollzug stattzufinden hat, sind in §§ 7 bis 12 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl II 2013/124 idF BGBl II 2024/396) geregelt.
2
Für die Finanzstrafbehörde ist vor allem § 52 JGG über den Aufschub des Strafvollzuges zum Abschluss einer Berufsausbildung von Bedeutung (s dazu ausführlich Köpf, JSt 2021, 403). Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist nach § 52 JGG ein Aufschub des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Förderung seines späteren Fortkommens auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Jugendlichen den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden. Einem Erwachsenen steht nach § 177 Abs 1 FinStrG hingegen lediglich ein Aufschub zu, der in der Regel nicht mehr als sechs Mona...