FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 90
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 90 | ||
A. | Verwahrung beschlagnahmter Gegenstände (§ 90 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (§ 90 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 90 Abs 1 | ||
I. Kommentar zu § 90
A. Verwahrung beschlagnahmter Gegenstände (§ 90 Abs 1 FinStrG)
1
Dem Sicherungscharakter der Beschlagnahme entsprechend muss gewährleistet sein, dass der Zugriff der Behörde auf die beschlagnahmten Gegenstände jederzeit möglich ist. In erster Linie entspricht dem die Abnahme und amtliche Verwahrung der Gegenstände. Der Sorgfaltsmaßstab des öffentlich-rechtlichen (amtlichen) Verwahrers entspricht dem eines privatrechtlichen Verwahrers. Der (privatrechtliche) Verwahrer ist verpflichtet, die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, mit allem Zuwachs zurückzustellen (§ 961 ABGB). Der Verwahrer hat alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache zu verhindern ( [R 90(1)/1]). Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall (§ 964 ABGB). Soweit die amtliche Verwahrung...