Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
§ 964.
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
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