FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 187
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 187 | |||
A. | Zuständigkeit | |||
1. | Von Finanzstrafbehörden verhängte Strafen | |||
2. | Von Verwaltungsgerichten verhängte Strafen | |||
B. | Berücksichtigungswürdige Umstände | |||
C. | Ermessensentscheidung | |||
D. | Wirkung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 187 | |||
I. Kommentar zu § 187
A. Zuständigkeit
1. Von Finanzstrafbehörden verhängte Strafen
1
Zur Ausübung des Gnadenrechtes für Strafen, die von den Finanzstrafbehörden festgesetzt wurden, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörden dürfen über Gnadenansuchen nicht entscheiden und sie daher auch nicht abweisen, vielmehr kommt diese Aufgabe dem BMF zu.
Die Entscheidung über Gnadenansuchen hat das BMF mittels Bescheides zu treffen. Hinzuweisen ist, dass aufgrund einer internen Arbeitsteilung in der Praxis Gnadenansuchen, die sich auf Strafrückstände unter 12.000 € beziehen, grundsätzlich von der Zentralen Fachstelle (Zentrale Services) bearbeitet werden. Die übrigen Ansuchen werden im BMF von der Fachabteilung Finanzstrafrecht (IV/10) entschieden. Das BMF kann von der Finanzstrafbehörde verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen, Freiheitsstrafen...