FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 120
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 120 | ||
A. | Allgemeine Amtshilfe | ||
B. | Amts- und Rechtshilfe mit dem Ausland | ||
II. | Rechtsprechung zu § 120 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 120 Abs 1 | ||
I. Kommentar zu § 120
A. Allgemeine Amtshilfe
1
Gem Art 22 B-VG sind alle Organe der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Das trifft auch im Verhältnis der Verwaltungsbehörden und der Gerichte zu (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 79; Walter, Bundesverfassungsrecht, 402; Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, B-VG, Art 22 Rz 24; Lendl in WK-StPO, § 76 Rz 1). Zur Amtshilfe verpflichtet sind auch die Botschaften des BMEIA. Amtshilfe bezweckt eine möglichst ökonomische effizienzorientierte Gesetzesvollziehung. Sie soll das kooperative Verhalten verschiedener Organe und Institutionen gewährleisten, ohne das vorhandene Kompetenzsystem zu beseitigen (Muzak, B-VG6, Art 22 B-VG Rz 2). Amtshilfe darf nur im Rahmen der Zuständigkeit von ersuchendem und ersuchtem Organ gefordert und geleistet werden (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, B-VG11, Rz 581; Muzak, B-VG6, Art 22 B-VG Rz 3; Lendl in WK-StPO, § 76 Rz 4). Amtshilfe stellt Hilfe im Einzelfall dar und setzt zw...