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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 186

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 186
A.
1, 2
B.
3- 6
II.
Rechtsprechung zu § 186 Abs 2

I. Kommentar zu § 186

A. Wirkung (§ 186 Abs 1 und 2 FinStrG)

1

§ 186 FinStrG gilt für die Tilgung von Strafen, die im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde (bzw das BFG oder den VwGH) verhängt wurden. Für Strafen, die im Rahmen des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch das Schöffengericht verhängt wurden, gilt hingegen das Tilgungsgesetz 1972 (idgF). Die Tilgung tritt ex lege bzw kraft Gesetzes mit Ablauf der Tilgungsfrist ein und beseitigt die Folgen der strafbaren Handlung für den Bestraften. Tilgung bezweckt gänzliche Rehabilitierung (ua ; RIS-Justiz RS0075894). Die Rehabilitation richtet sich gegen die Nachwirkungen der verbüßten Strafe und gegen das Andenken der Tat selbst. Die Rehabilitation bedeutet, dass die Verurteilung rechtlich nicht mehr besteht (Rittler, I2 379). Mit der Tilgung gilt der Bestrafte als finanzstrafrechtlich unbescholten. Die Bestrafung als solche bleibt dadurch unberührt und auch damit verbundene Folgen, zB der Verfall (oder Wertersatz), werden nicht aufgehoben (auch Paulitsch in Tannert/Kotschn...

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