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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 69

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 69
1- 3

I. Kommentar zu § 69

1

Die feste Geschäftsverteilung ist auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen (s Geschäftsverteilung Finanzstrafsachen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und Geschäftsverteilung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde). Damit steht diese Information betreffend alle Spruchsenate jederzeit (und jedermann) zur Verfügung. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass für jeden einzelnen Senat alle Mitglieder, auch die Ersatzmitglieder, anzuführen sind. Auch die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate sind auf der Internetseite des BMF zu veröffentlichen.

2

Darüber hinaus sind die Geschäftsverteilungen auch bei der nach § 65 Abs 2 FinStrG einzurichtenden Geschäftsstelle zur Einsicht aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen. Diese weitere Möglichkeit der Einsichtnahme hat jedoch nicht die rechtliche Wirkung der Veröffentlichung.

3

Wie sich der Senat im Einzelfall zusammensetzt, ist dem Beschuldigten und dem Nebenbeteiligten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mitzuteilen (§ 125 Abs 1, § 157 FinStrG). Beides ermöglicht dem Beschuldigten und dem Nebenbeteiligten, vom Ablehnungsrecht...

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