FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 173
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 173 | ||
A. | Tod des Beschuldigten bzw des Bestraften | ||
B. | Löschung und Vollbeendigung des belangten Verbandes | ||
II. | Rechtsprechung zu § 173 | ||
I. Kommentar zu § 173
A. Tod des Beschuldigten bzw des Bestraften
1
Der staatliche Strafanspruch (in Bezug auf natürliche Personen) erlischt mit dem Tod (ua ). Der Tod des Beschuldigten ist als Umstand zu werten, der die Strafbarkeit aufhebt. Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), wird der Strafaufhebungsgrund wirksam und das Strafverfahren ist einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung bereits wirksam ergangen (durch mündliche Verkündung oder Zustellung), aber noch nicht rechtskräftig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist als gegenstandslos geworden anzusehen und das Finanzstrafverfahren einzustellen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe noch nicht entrichtet worden ist ( [R 173/7]; s ua auch ). Mit der Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen Ablebens sind auch andere im Rahmen des Finanzstrafverfahrens laufende Beschwerdev...