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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 71

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 71
A.
Angelobung
1, 2

I. Kommentar zu § 71

A. Angelobung

1

§ 71 FinStrG sieht seit seiner Änderung durch das BBKG 2025 Teil Steuern nur mehr die Angelobung für die Laienbeisitzer (vor ihrer ersten Verwendung) vor. Hinzuweisen ist, dass auch in der ursprünglichen Fassung des § 71 FinStrG (BGBl 1958/129) eine Angelobung nur der Laienbeisitzer (der Spruch- und [damaligen] Berufungssenate durch die Finanzlandesdirektion) normiert war. Mit der Novellierung durch das AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) wurde die die Angelobung aller Senatsmitglieder (somit auch des Vorsitzenden und des Behördenbeisitzers) und nicht nur der Laienbeisitzer festgelegt - welche nach den Bestimmungen des § 4 BFGG zu erfolgen hatte. Mit dem BBKG 2025 Teil Steuern schlägt das Pendel wieder in die andere Richtung aus. In den ErlRV wird begründend ausgeführt, dass eine erneute Angelobung der Vorsitzenden der Spruchsenate sich aufgrund der Angelobung nach § 5 RStDG, § 29 RStDG, § 7 BDG und § 5 VBG erübrige. Die geringe Divergenz der Gelöbnisformel zwischen RStDG und dem BDG bzw VBG schade dahingehend nicht, da die Senatsmitgliedschaft kein eigenständiges Amt begründe, sondern Beamte bzw Vertragsbedienstete diese Tätigkeit im Rahmen ihres Amtes bzw D...

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