FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 138
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 138 | ||
A. | Einstellung (§ 138 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Bestrafung (§ 138 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 138 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 138 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 138 Abs 2 | ||
I. Kommentar zu § 138
A. Einstellung (§ 138 Abs 1 FinStrG)
1
§ 138 FinStrG legt fest, welchen Inhalt der Spruch des Straferkenntnisses zu enthalten hat, und zwar im Abs 1 für den Fall der Einstellung und im Abs 2 für den Fall der Bestrafung. Der Beschuldigte (belangte Verband) hat ein subjektives Recht, dass ein Straferkenntnis den in § 138 FinStrG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (s Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a Rz 1 mwN zum VStG). Auch wenn das Strafverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung eingestellt wird, ist ein Bescheid zu erlassen. Die Aufnahme eines Aktenvermerkes kann einen Bescheid nicht ersetzen. Der Spruch muss, wegen der Rechtskraftwirkung, die genaue Umschreibung der dem Beschuldigten (belangten Verband) zur Last gelegten Tat und die Anordnung enthalten, dass das Strafverfahren gem § 136 FinStrG eingestellt wird. Zusätzlich ist auch der Einstellungsgrund (§ 82 Abs 3 lit a-e FinStrG) im Spruch anzuführen (s auch Kommentar zu § 82 Rz 13 ff und zu § 136 Rz 3).
Anders als das gerichtliche Strafverfahren kennt das verwaltungsbehördliche (Fin...