FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 57b Informationspflicht und Auskunftsrechte
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 57b | ||
A. | Informationspflicht und Auskunftsrechte | ||
I. Kommentar zu § 57b
A. Informationspflicht und Auskunftsrechte
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In Entsprechung des Art 18 der Datenschutz-RL werden in § 57b die Betroffenenrechte im Einklang mit den Bestimmungen des FinStrG geregelt. Die Bestimmungen zur Akteneinsicht gelten als leges speciales zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Abs 2 stellt dies entsprechend klar (ErlRV 65 BlgNR 26. GP 62 f; Kristoferitsch in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 57b, Rz 4).