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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 73

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 73
A.
Ablehnung von Organen
1- 4
II.
Rechtsprechung zu § 73

I. Kommentar zu § 73

A. Ablehnung von Organen

1

Anders als nach den Befangenheitsbestimmungen des Abgabenverfahrensrechtes (§ 76 BAO, vgl auch § 7 AVG) sieht das FinStrG ein Ablehnungsrecht vor, wie es auch die StPO kennt (§ 44 Abs 3 StPO). Liegen nach Ansicht des Beschuldigten, Nebenbeteiligten oder des Amtsbeauftragten bei einem Organ Befangenheitsgründe iS des § 72 Abs 1 FinStrG vor und hat sich das Organ nicht bereits von sich aus der Ausübung seines Amtes enthalten, können die genannten Personen die Befangenheit dieses Organes geltend machen. Es können aber nur Organe, nicht auch die Finanzstrafbehörde als solche als befangen abgelehnt werden ( [R 73/1]). Die Ablehnung der Finanzstrafbehörde als solcher oder des gesamten BFG kann nur durch Ablehnung aller Organwalter erfolgen (Seiler/Seiler, FinStrG6, § 73 Rz 8 mwN; Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 74 Rz 26). Als ablehnbare Organe kommen nicht nur die Organe der Finanzstrafbehörde (dazu zählen auch Schriftführer und Amtsbeauftragter), sondern (seit dem ) auch die Organe des Bundesfinanzgerichtes in Verfahren wegen Beschwerden nach dem FinStrG in Betr...

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