FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 167
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 167 | |||
A. | Fristversäumnis (§ 167 Abs 1 FinStrG) | |||
B. | Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (§ 167 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Antrag | |||
1. | Frist (§ 167 Abs 2 FinStrG) | |||
2. | Behörde (§ 167 Abs 2 FinStrG) | |||
3. | Begründung (§ 167 Abs 3 und 5 FinStrG) | |||
4. | Aufschiebende Wirkung (§ 167 Abs 4 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 167 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 167 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 167 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 167 Abs 3 | |||
I. Kommentar zu § 167
A. Fristversäumnis (§ 167 Abs 1 FinStrG)
1
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zum Ziel, unter den Voraussetzungen des § 167 FinStrG ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen ( 423/73 [R 167(1)/80]). Sie kommt daher nur bei der Versäumung einer Frist für eine Handlung in Frage, die die Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens zu beachten hatte (VwSlg NF 2174/A). Voraussetzung der Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist somit, dass die Partei eine Frist versäumt hat (s ua ; ).
Vergleichbare Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb des FinStrG finden sich zB in § 308 BAO, § 71 AVG und § 46 VwGG - wobei die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur des VwGH grundsätzlich au...