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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 92a Grundsätze

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 92a
A.
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
1.
Allgemeines
1
2.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen (§ 92a Abs 1 FinStrG)
2
3.
Punktuelle Daten und öffentliche Bild- und Tonaufnahmen (§ 92a Abs 1 FinStrG)
3
4.
Aufbereitung von Daten (§ 92a Abs 2 Z 1 FinStrG)
4
5.
Originalsicherung (§ 92a Abs 2 Z 2 FinStrG)
5
6.
Arbeitskopie (§ 92a Abs 2 Z 3 FinStrG)
6
7.
Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs 2 Z 4 FinStrG)
7

I. Kommentar zu § 92a

A. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

1. Allgemeines

1

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BBKG 2025 Teil Steuern, BGBl I 2025/98) fanden neue Regelungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten Eingang in das FinStrG. Im Bezug auf die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren folgen die Bestimmungen des FinStrG grundsätzlich und weitgehend den mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 (StPRÄG 2024, BGBl I 2024/157) beschlossenen Bestimmungen der StPO. Mit dem StPRÄG 2024 wurde die StPO hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten grundlegend geändert. Begründet wurde dies mit der Umsetzung des Erkenntnisses des . Im Erkenntnis G 352/2021 erklärte der VfGH einzelne Bestimmungen der StPO zur Sicherstellung (§ 110 Abs 1 Z 1 und 4 StPO sowie § 111 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19) für ver...

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