FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 188
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 188 | ||
A. | Voraussetzungen (§ 188 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entschädigungsanspruch (§ 188 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Ausschluss oder Minderung des Entschädigungsanspruches (§ 188 Abs 3-5 FinStrG) und Fälle der Nichtanwendung (Abs 6) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 188 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 188 Abs 5 | ||
I. Kommentar zu § 188
A. Voraussetzungen (§ 188 Abs 1 FinStrG)
1
Wurde ein Beschuldigter in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gesetzwidrig oder ungerechtfertigt in Verwahrung bzw in Haft gehalten oder der Verfall ungerechtfertigt vollzogen, ist ihm auf Antrag Schadenersatz zu leisten. Eine amtswegige Entschädigung ist nicht vorgesehen. Bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren richtet sich eine Ersatzpflicht nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG). Diese Nachteile umfassen nicht nur den unmittelbaren Vermögensschaden, wie zB den Verlust eines verfallenen Gegenstandes, sondern auch den durch die Haft erlittenen Verdienst- oder Gewinnentgang sowie seit der FinStrGNov 2010 eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahmen oder Anhaltung erlittenen Beeinträchtigungen, somit auch immaterielle Schäden (Art 5 Abs 5 EMRK, OGH RIS-Justiz RS0050017 [R188(1)/1]. Die ...