FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 263
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 263 | ||
A. | Zitatänderungen | ||
I. Kommentar zu § 263
A. Zitatänderungen
1
§ 263 ist seit der Stammfassung des FinStrG unverändert in Kraft. Ohne die Bestimmung des § 263 FinStrG wären in anderen Gesetzen enthaltene Zitierungen der dem FinStrG vorausgegangenen Bestimmungen der AbgO unanwendbar geworden. Die Generalklausel des § 263 FinStrG macht eine Novellierung anderer Bundesgesetze aus diesem Grund überflüssig (s auch Seiler/Seiler, FinStrG6, § 263 Rz 1). (Verfassungsrechtliche Bedenken äußernd zu dieser Gesetzestechnik Lässig in WK2 FinStrG, § 263 Rz 1).