FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 191
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 191
A. Verjährung
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Der Lauf der Verjährungsfrist für den Entschädigungsanspruch beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen vorliegen. § 191 FinStrG verweist dabei auf § 188 Abs 2 FinStrG, welcher die Anspruchsvoraussetzungen darlegt. Wurde zB der Geschädigte am gesetzwidrig in vorläufige Verwahrung genommen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des . Gründet sich der Anspruch auf einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung einer Strafentscheidung, so ist für den Beginn der Verjährung die Rechtskraft dieser aufhebenden oder abändernden Entscheidung maßgeblich. Somit beginnt Frist nicht generell mit Ablauf des Jahres, in dem der Freiheitsentzug stattgefunden hat, sondern kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden (vgl Twardosz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 191 Rz 5). Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes ist auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Betroffenen (; RS0126596 [R 191/1]) Eine Beschlussfassung der Finanzstrafbehörde über das Vorliegen der Anspruchsvor...