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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 109

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 109
A.
1- 4
B.
5, 6
C.
Gutachten
7- 9
II.
Rechtsprechung zu § 109
A.
Rechtsprechung zu § 109 Abs 1 bis Abs 3
B.
Rechtsprechung zu § 109 Abs 4

I. Kommentar zu § 109

A. Begriff (§ 109 Abs 1 und 2 FinStrG)

1

Sachverständiger ist, wer im Auftrag der Finanzstrafbehörde durch Einsatz einer besonderen Sachkunde an der Aufklärung eines Tatgeschehens mitwirkt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 503). Nach hM kann Sachverständiger nur eine physische Person sein, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (Ritz/Koran, BAO8, § 177 Rz 7; ; aM Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 109 Rz 14, der auf Sachverständigen-GmbHs verweist).

Der Sachverständige legt der Finanzstrafbehörde auf Grund seines Fachwissens die im Einzelfall prozessual erheblichen, dem Gebiet seiner Wissenschaft oder Kunst zugehörigen Umstände dar und bietet so Hilfsmittel für die Würdigung einer Beweistatsache durch die Finanzstrafbehörde. Die Beweiswürdigung aber und damit auch die rechtliche Wertung des Sachverständigengutachtens bleibt alleinige Aufgabe der Behörde (Loebenstein, ÖJZ 1965, 365; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz...

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