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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 181

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 181
A.
Ausschluss der Festnahme oder Untersuchungshaft
1- 4

I. Kommentar zu § 181

A. Ausschluss der Festnahme oder Untersuchungshaft

1

Die Möglichkeit der Festnahme (§ 85 FinStrG) oder Verhängung einer Untersuchungshaft (§ 86 FinStrG) ist bei jugendlichen Beschuldigten für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gänzlich ausgeschlossen. Es ist dadurch auch die Verwahrung bei Jugendlichen nicht möglich.

2

Hinzuweisen ist auf die RL (EU) 2016/800. Diese Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten in Art 10 vor, den Freiheitsentzug bei Kindern in jeder Verfahrensphase auf den kürzesten angemessenen Zeitraum zu begrenzen (Abs 1). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Freiheitsentzug, insbesondere Haft, bei Kindern nur als letztes Mittel eingesetzt wird, dass jede Inhaftierung auf einer begründeten Entscheidung beruht, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine solche Entscheidung soll auch einer regelmäßigen, in angemessenen Zeitabständen erfolgten gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Bis zur Änderung durch das EU-FinAnpG 2019 durfte bei jugendlichen Beschuldigten die Untersuchungshaft im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur als letztes Mittel ...

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