FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 92d Aufbereitung von Daten
Übersicht
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I. | Aufbereitung von Daten | ||
A. | Verfahren zur Datenaufbereitung (§ 92d Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Aufbereitungsbericht (§ 92d Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Übermittlung an den Spruchsenat (§ 92d Abs 2 FinStrG) | ||
D. | Löschung (§ 92d Abs 3 FinStrG) | ||
I. Aufbereitung von Daten
A. Verfahren zur Datenaufbereitung (§ 92d Abs 1 FinStrG)
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Nach dem Vorbild des § 115h Abs 1 StPO regelt § 92d Abs 1 FinStrG das Verfahren zur Datenaufbereitung in einem mehrstufigen Prozess. Die Daten sind zunächst technisch aufzubereiten. Durch die Finanzstrafbehörde (bzw deren IT-Experten) ist eine Originalsicherung (Imagesicherung; 1:1-Kopie) des Datenträgers zu erstellen. Diese ist durch entsprechende forensische Mechanismen (Schreibschutz, Schreibblocker) zu sichern, damit ab Imagesicherung kein Schreibvorgang auf dem zu sichernden Datenträger und somit keine Änderung am Datenbestand mehr möglich ist (ErlRV 310 BlgNR 28. GP 11; AB zum StPRÄG 2024, 16 BlgNR 28. GP 23). Zur technischen Aufbereitung gehört auch die unter Umständen erforderliche Wiederherstellung von Daten bzw Dateien, die bereits gelöscht waren (s Salimi in LiK-StPO2, § 115h Rz 1). Von der Originalsicherung ist im nächsten Schritt eine Arbeitskopie zu erstellen. Mit der Arbeitskopie wird die Aufbereitung der konkreten (Roh-)Daten vorgenommen. Erfasst die Anordnung des Spr...