FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 129
Übersicht
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I. Kommentar zu § 129
A. Anwesenheitspflicht der Organe
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§ 129 FinStrG regelt die Anwesenheitspflichten in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat. Der Verhandlungsleiter, im Verfahren vor dem Spruchsenat auch alle übrigen Senatsmitglieder und der Amtsbeauftragte, müssen während der ganzen Dauer der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Gleiches gilt für den Schriftführer (§ 127 Abs 1 FinStrG). Ist eine dieser Personen auch nur vorübergehend abwesend, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muss (so auch ). Auch mit Zustimmung des Beschuldigten und der Verteidigung darf ohne Schriftführer die mündliche Verhandlung nicht abgehalten werden ( [R 127(1)/1]). Einer mündlichen Verhandlung wohnt nicht bei, wer eine Verhaltensweise zeigt, die einer körperlichen Abwesenheit wenigstens annähernd gleichwertig ist. Ein Senatsmitglied, das während der Verhandlung schläft, ist einem abwesenden Organ gleichzuhalten (s Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 22 und Ratz in WK-StPO, § 281 Rz 119 mwN). Ein Senatsmitglied, das während der Verhandlung Akten studiert, ist hinge...