FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 139
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 139
A. Begründung
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§ 139 FinStrG regelt die Begründung des Erkenntnisses. Die Begründung muss alle für das Verständnis erforderlichen vollständigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen wiedergeben. Es ist also von der Behörde anzugeben, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wird und auf Grund welcher Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangte, dass genau dieser zutrifft ( [R 139/9]) und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet ( [R 139/14]; ; ). Das Erkenntnis ist so zu begründen, dass der Denkprozess für die Adressaten und (auch für den VwGH) nachvollziehbar ist (ua ). Ein einfacher Verweis auf die Aktenlage oder auf die abgabenrechtlichen Erhebungen reicht als Begründung nicht aus ( [R 139/37]; [R 139/11]). Es ist auch nicht ausreichend, pauschal auf mehrere umfangreiche Berichte der Finanzstr...