FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 132
Übersicht
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I. Kommentar zu § 132
1
In § 132 FinStrG werden die vom Senat abzustimmenden Fragen und deren Reihenfolge geregelt. Über verfahrensrechtliche Fragen, zB Zuständigkeit oder Wiedereröffnung des Beweisverfahrens, muss immer zuerst beraten und abgestimmt werden, dann über aufgetauchte Vorfragen (§ 132 Abs 1 FinStrG). Wenn der Senat nicht einstimmig, sondern mit Stimmenmehrheit zum Schluss kommt, dass die Vorfrage ausreichend geklärt sei, um zur Hauptfrage weitergehen zu können, muss auch das Senatsmitglied mit gegenteiliger Meinung in der Hauptsache mitabstimmen.
2
Bei der Beratung und Entscheidung über die Hauptsache ist die Schuldfrage getrennt von der Frage über die Strafe zu behandeln. Zuerst muss, getrennt für jeden Beschuldigten und jede zur Last gelegte (Finanz-)Straftat, über die Schuldfrage abgestimmt werden. Über die Schuld hat der Senat in einer Gesamtabstimmung über das Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld, sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen) zu befinden (vgl Markel in WK-StPO, § 42 Rz 6; Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 132 Rz 25). Abzustimmen ist gesamt und nicht geteilt nach einzelnen Grün...