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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194e

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 194e
1, 2

I. Kommentar zu § 194e

1

Abs 1 regelt, dass die Führung des Finanzstrafregisters automationsunterstützt zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Mit Verordnung BGBl II 1997/351 wurde der Beginn mit festgelegt. Mit Jänner 2020 erfolgte eine Technologieablöse durch das elektronische Fallbearbeitungsprogramm für die Betrugsbekämpfung, in welcher das Finanzstrafregister integriert wurde.

2

In Abs 2 erfolgte mit der Datenschutzgrundverordnung (VO [EU] 2016/679 vom , ABl L 2016/119, 1) und des Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I 2017/120) eine Anpassung. Abs 2 betraut die Bundesrechenzentrum GmbH mit der automationsunterstützten Führung. Den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem Bundesministerium für Finanzen ist dabei ein Direktzugriff auf das Finanzstrafregister, nach Maßgabe des § 194d, zugesichert. Alle anderen Behörden haben nur das Recht auf Anfrage an das Amt für Betrugsbekämpfung und auf Übermittlung der Daten.

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