FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 131
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 131 | ||
A. | Nicht öffentliche Beratungen und Abstimmungen | ||
B. | Mehrheitsfindung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 131 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 3 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 4 | ||
I. Kommentar zu § 131
A. Nicht öffentliche Beratungen und Abstimmungen
1
Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. An ihnen müssen alle Senatsmitglieder teilnehmen. Eine Stimmenthaltung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl Seiler/Seiler, FinStrG6, § 131 Rz 1). Eine Ausnahme besteht nur im Falle des § 132 Abs 2 FinStrG. Danach steht es einem Senatsmitglied, das den Beschuldigten wegen einer Tat nicht für schuldig befunden hat, frei, sich der Abstimmung über die Frage der Strafe zu enthalten. Der Schriftführer hat anwesend zu sein, ist aber nicht stimmberechtigt und hat sich an der Beratung nicht zu beteiligen. Auch ein einzuschulender Bediensteter hat sich nicht an der Abstimmung des Senates zu beteiligen, ansonsten liegt eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vor ( [R 131(1)/2]). Jeder Abstimmung muss eine Beratung vorangehen, die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden hat. Eine bloße Umfrage i...