FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 180
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 180 | ||
A. | Sonderbestimmungen für Jugendliche - Rechtsentwicklung | ||
B. | Strafverfahren gegen Jugendlichte bzw wegen einer Jugendstraftat (§ 180 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Jugendgerichtshilfe (§ 180 Abs 1 FinStrG) | ||
D. | Verteidigung (§ 180 Abs 2 FinStrG) | ||
E. | Informationsrechte für jugendliche Beschuldigte (§ 180 Abs 3 FinStrG) | ||
I. Kommentar zu § 180
A. Sonderbestimmungen für Jugendliche - Rechtsentwicklung
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§§ 180 ff FinStrG enthalten Sonderbestimmungen für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gegen Jugendliche (für das gerichtliche Finanzstrafverfahren werden die Besonderheiten für Jugendliche im JGG geregelt). Um den besonderen Bedürfnissen des Strafverfahrens gegen Jugendliche Rechnung zu tragen, sind in das FinStrG bereits Bestimmungen des JGG 1961 (jetzt: Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG) mit den für das Finanzstrafverfahren notwendigen Anpassungen übernommen worden (EB FinStrG). In Umsetzung der RL (EU) über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom (RL [EU] 2016/800, ABl L 132 vom ), wurden durch das EU-FinAnpG 2019 (BGBl I 2019/62) weitere Verfahrenserleichterungen in Strafverfahren gegen Jugendliche aufgenommen. Die Ergänzung in § 180 Abs 1 letzter Satz FinStrG die...