FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 190
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 190 | ||
A. | Entschädigungsverfahren | ||
I. Kommentar zu § 190
A. Entschädigungsverfahren
1
Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches hat in Form einer schriftlichen Aufforderung an die Finanzprokuratur zu erfolgen (ähnlich § 8 AHG; § 9 StEG 2005). In ihr müssen die erlittenen Schäden dargelegt und die begehrte Entschädigung zahlenmäßig geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung etwaiger Ansprüche direkt gegenüber der Finanzstrafbehörde ist nicht zulässig (vgl Twardosz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 190 Rz 2). Die amtswegige Zuerkennung einer Entschädigung ist ausgeschlossen.
Wenn auch die Aufforderung des Geschädigten keine Mahnung ist, so handelt es sich dabei doch um eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Erklärung. Besteht eine Unklarheit, ob in einer Aufforderung ein bestimmter Rechtsgrund und ein bestimmter Anspruch erhoben wurden, so sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist (, RS0017841).
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