FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 163
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 163 | ||
A. | Schriftliche Ausfertigung (§ 163 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entzug von Berechtigungen (§ 163 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 163 | ||
I. Kommentar zu § 163
A. Schriftliche Ausfertigung (§ 163 Abs 1 FinStrG)
1
S Kommentar zu § 141 FinStrG.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH beginnt, auch wenn die Rechtsmittelentscheidung mündlich verkündet wurde (und der Bescheid damit rechtlich existent geworden ist - [R 163/2]), mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen (hM; Seiler/Seiler, FinStrG6, § 163 Rz 2 und Althuber/Stieglitz in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 163 Rz 6).
Hinzuweisen ist, dass die schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses mit der mündlichen Verkündung eine Einheit bildet. Allfällige Mängel in der Begründung können mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses geheilt werden. Der Revisionswerber kann diesbezüglich eine Revisionsergänzung vornehmen ( = AnwBl 2026/32 [Fister]).
2
Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Amtsbeauftragten, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten unmittelbar durch das...