FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 121
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 121 | ||
A. | Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten | ||
II. | Rechtsprechung zu § 121 | ||
I. Kommentar zu § 121
A. Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten
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Gem § 117 Abs 2 FinStrG treten Säumnisfolgen nur dann ein, wenn der Beschuldigte unentschuldigt einer Vorladung keine Folge leistet. § 121 FinStrG geht darüber hinaus. Danach ist die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren zur Vornahme von Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten unabhängig davon berechtigt, ob der Beschuldigte der Vorladung entschuldigt oder unentschuldigt keine Folgen geleistet hat. Der Hinweis auf § 115 FinStrG stellt sicher, dass dem Beschuldigten (Nebenbeteiligten; belangten Verband) noch im Untersuchungsverfahren Gelegenheit zu geben ist, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Überdies gewährleistet die Regelung des § 126 FinStrG, dass eine mündliche Verhandlung, und damit eine abschließende Entscheidung, dann nicht erfolgen darf, wenn der Beschuldigte aus triftigem Grund (zB Krankheit) an der Verhandlung nicht teilnehmen kann (EB FinStrGNov 1975). Die Folge des Nichterscheinens des Beschuldigten besteht somit nur darin, dass er den Anspruch auf unmittelbares Parteiengehör verliert, ...