FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 124
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 124 | |||
A. | Einstellung des Untersuchungsverfahrens | |||
1. | Einstellungsbescheid | |||
2. | Antrag auf Einstellung | |||
3. | Tod des Beschuldigten | |||
B. | Amtsbeauftragter (§ 124 Abs 2 FinStrG) | |||
1. | Bestellung | |||
2. | Verfahrensrechtliche Stellung, Rechte und Pflichten | |||
3. | Stellungnahme zum Untersuchungsverfahren | |||
II. | Rechtsprechung zu § 124 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 124 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 124 Abs 2 | |||
I. Kommentar zu § 124
A. Einstellung des Untersuchungsverfahrens
1. Einstellungsbescheid
1
§ 82 Abs 1 FinStrG bestimmt, dass die Finanzstrafbehörde die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen hat, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. § 82 Abs 3 FinStrG listet Gründe auf, bei deren Vorliegen die Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen hat (zB bei fehlender Beweisbarkeit, Bestehen von Strafaufhebungsgründen, Verfolgungshindernissen; s Kommentar zu § 82 Rz 13 ff). Kommt einer der im § 82 Abs 3 FinStrG aufgezählten Gründe nicht schon bei der Prüfung einer Anzeige, Mitteilung oder eigenen Wahrnehmung der Behörde, sondern erst im Untersuchungsverfahren hervor, muss die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einstellen. In gleichart...