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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 92c

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Mitwirkungspflichten
A.
Zugangs- und Ausfolgungspflichten
1
B.
Duldung der Herstellung einer Originalsicherung.
2
C.
Kostenersatz für Nichtbeschuldigte
3

I. Mitwirkungspflichten

A. Zugangs- und Ausfolgungspflichten

1

§ 92c FinStrG ist § 115g Abs 1 StPO nachgebildet. § 92c FinStrG beinhaltet die Verpflichtung, Zugang zu Datenträgern und Daten zu gewähren, wenn diese beschlagnahmt werden sollen.

Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, die für jedermann gilt, somit sowohl für unverdächtige Personen als auch für verdächtige Personen und Beschuldigte. Weiters besteht die Verpflichtung, Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen, wenn dies verlangt wird.

Zu beachten ist aber (ein wesentlicher Grundsatz des modernen Strafverfahrensrechts) der Nemo-tenetur-Grundsatz. § 84 Abs 4 FinStrG bestimmt ausdrücklich, dass Beschuldigte nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden dürfen. Dasselbe gilt auch für Personen, denen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 104 FinStrG zukommt. Beschuldigte und Aussageverweigerungsberechtigte dürfen zwar zur Herausgabe solcher Gegenstände aufgefordert werden, doch dürfen sie nicht durch Zwangsstrafen(-androhung) gezw...

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