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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 92g Verwahrung von Datenträgern und Daten

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Verwahrung von Datenträgern und Daten
A.
Maßnahmen zur Sicherung von Daten
1
B.
Zuständigkeit
2

I. Verwahrung von Datenträgern und Daten

A. Maßnahmen zur Sicherung von Daten

1

§ 92g FinStrG beinhaltet Vorgaben zur sicheren Verwahrung. Die Regelung orientiert sich an § 115k StPO. Originalsicherung und Arbeitskopie sind „auf geeignete Art und Weise“ gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern. Eine weitere Konkretisierung findet sich in den Gesetzesmaterialien zum BBKG 2025 Teil Steuern nicht. In den Gesetzesmaterialien zum StPRÄG 2024 ist von einer Aufbewahrung in einer „abgesicherten Umgebung“ die Rede (AB zum StPRÄG 2024, 16 BlgNR 28. GP 27). Nach Salimi gehört zu einer geeigneten Sicherung auch eine lückenlose Protokollierung von Zugriffen auf den Datenbestand (Salimi in LiK-StPO2, § 115k Rz 1). Weiters bestimmt § 92g FinStrG, dass Originalsicherung und Arbeitskopie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren sind. Zudem wird normiert, dass auf die Originalsicherung und die Arbeitskopie ausschließlich im Fall einer neuerlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden zugegriffen werden kann. Wurden nach einer neuerlichen Anordnung des Spr...

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